rednut softwareentwicklung
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich,
wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß
gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung
angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden
für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
freibleibend.
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen
und Lieferungen, die der Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber
erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte,
selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.
Die Vertragsteile sind sich bewusst, dass aufgrund der besonderen
Komplexität im Bereich des Transports und der Verarbeitung
von Daten keine hundertprozentige Sicherheit gewährleistet
werden kann. Allgemeine Regeln über Leistungsstörungen
und Schadenersatz sind daher vor dem Hintergrund der speziellen
technischen Bedingungen, die in diesen Bereichen vorgefunden werden,
zu verstehen und anzuwenden.
2. Leistungsumfang
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme
erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig
zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen
und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten
sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die
der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine
Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits
auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb
gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten
beim Auftraggeber.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist
die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen
Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten
Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur
Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber
auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen
und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende
Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und
Preisvereinbarungen führen.
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen
für das jeweils betroffene einer Programmabnahme spätestens
4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem
Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit
und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten
Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten
zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber
den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen,
Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb
durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich
vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend
dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche
Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete,
wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb
nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung
eine neuerliche Abnahme erforderlich.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung
des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich
oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet,
dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber
die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung,
dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer
die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung
die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer
nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch
den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag
zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des
Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige
Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus
vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden
gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf
Wunsch des Auftraggebers.
Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund besonderer Umstände,
die dies erforderlich machen, eine Leistungserbringung außerhalb
der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung
gestellt. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen
erbringenden Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt
ist, hiefür auch Dritte heranzuziehen.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für von
ihm nicht betriebene, erstellte oder betreute Netze oder Netz- und
sonstige Telekommunikationsdienstleistungen bis zu einer im Auftrag
definierten Schnittstelle, die den hier gegenständlichen Leistungen
physisch oder logisch vorgelagert sind.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Daten des Auftraggebers
oder Dritter, die ihm diese zur Bearbeitung, zur Aufbewahrung oder
zum Transport übergibt, auf deren Inhalt oder logischen Gehalt
zu überprüfen. Erleidet der Auftragnehmer dadurch einen
Schaden oder Mehraufwand, dass die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Daten rechtswidrige Inhalte aufweisen oder nicht in einem
Zustand sind, der sie für die Erbringung der beauftragten Dienstleistung
tauglich macht, so haftet der Auftraggeber.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus
entstehen, dass Dritte, deren Daten er zur Bearbeitung, Aufbewahrung
oder Weiterleitung übernommen hat oder sonstige Personen, zu
denen er in keinem Vertragsverhältnis steht, missbräuchlich
handeln, sofern er diesen Missbrauch im Rahmen des Standes der Technik
und der branchenüblichen Standards nicht verhindern konnte
und musste.
Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn die jeweils vertragsgegenständliche
Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation
in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten
aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist.
Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu
richten. Zwecks genauerer Untersuchung von eventuell auftretenden
Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete
Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit an- deren Rechnern
auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle,
Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke
während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur
Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen.
Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von
diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen.
Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Softwareupdate oder
durch angemessene Ausweichlösungen.
Stellt der Auftragnehmer Client-Software zur Verfügung, so
ist deren Funktionieren nur unter den vertraglich spezifizierten
Rahmenbedingungen, insbesondere aber jedenfalls nur unter der Bedingung
gleichbleibender Betriebsumgebung und Identität der dem zu
Vertragsschluss dem technischen Umfeld vorgelagerten Netzwerkdienstleistungen
gewährleistet
3. Verfügbarkeit und Reaktionszeit
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit höchstmöglicher
Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Er kann allerdings
keine Gewähr dafür übernehmen, dass seine Dienste
ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten
Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte
Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
4. Honorar/Preise
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten
nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen
sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.
Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Anbot
oder im Bestellformular angeführten Preise. Die Preise basieren
auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten
sich die Lohn- und Materialkosten oder vom Auftragnehmer zu entrichtende
Abgaben bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen und
dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn
anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein
akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10 % jährlich betragen.
Die Kosten von Programmträgern sowie Dokumentationen und allfällige
Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden
dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen
in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt.) werden aufgrund
der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden
darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben,
gehen diese zu Lasten des Auftraggebers
5. Liefertermine
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten
werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen
Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig,
insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung
stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß
nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die
durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte
Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen
entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können
nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht
gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz
zu.
6. Zahlung
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer
sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug
und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für
den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder
Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung
Rechnung zu legen.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung
durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen
berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen
und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten
sowie der Gewinnendgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug
werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer
berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene
Akzente fällig zu stellen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen
oder Bemängelungen zurückzuhalten.
Für den Fall eines abgeschlossenen Werkvertrages über
ein Projekt, welches einen Preis bzw. Honorar von € 3.600,--
übersteigt, ist eine Anzahlung von 20% des vereinbarten Preises/Honorars
sofort ab Vertragsabschluss zu zahlen. In weiterer Folge ist die
Auftragnehmerin berechtigt, je nach Projektfortschritt eine monatliche
Abrechnung zu erstellen und Teilrechnungen zu legen, welche gemäß
Punkt ebenfalls binnen 14 Tagen nach Fakturendatum ohne Abzug und
spesenfrei fällig sind.
Bei Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungslegung (Material
und Arbeit) nach Fertigstellung. Bei Daueraufträgen erfolgt
die Rechnungslegung jeweils monatlich im Vorhinein. Die in Rechnung
gestellten Beträge sind vierzehn Tage nach Eingang der Rechnung
fällig und ohne Abzug zu zahlen. Wird die Leistung oder das
Entgelt des Auftragnehmers mit einer Steuer oder Gebühr belastet,
die erst nach Auftragsbestätigung durch Gesetz oder Verordnung
eingeführt wird, kann der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber
in Rechnung stellen.
7. Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages
und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Wenn Sie Ihren Vertrag nicht spätestens am Tag vor Ablauf der vereinbarten Vertragsbindung
unter Einhaltung einer drei-monatigen Kündigungsfrist kündigen, verlängert sich die
Vertragsbindung Ihres Vertrages automatisch um jeweils 12 Monate.
8. Urheberrecht und Nutzung
Alle aus dem Urheberrecht an den vereinbarten Leistungen oder sonst
aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Leistungen abgeleiteten Rechte stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen
Lizenzgebern zu.
Der Auftraggeber erhält lediglich das nicht ausschließliche
und nicht übertragbare Recht, diese Leistungen nach Bezahlung
des vereinbarten Entgelts nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten
Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ist der Gegenstand des
Vertrages eine spezifizierte Hardware, so hat der Auftraggeber das
Recht, diese ausschließlich am vereinbarten Aufstellungsort
und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für
die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung
erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß
Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers
bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die
im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede
Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche
nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten
ist.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke
ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der
Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter
enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke
in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen
Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist
dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftraggeber
zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach
und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz,
sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität
zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
Alle anderen Rechte sind dem Auftragnehmer bzw. dem Lizenzgeber
vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis
ist der Auftraggeber daher insbesondere nicht berechtigt, die Software,
Datenbanken, graphischen Gestaltungen oder sonstigen Sachen, an
denen Rechte des Auftragnehmers oder Dritter bestehen, zu vervielfältigen,
zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer
anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen,
sofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich zwingend aus der
Natur des Auftrags ergibt.
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an
Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung
des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein.
Ist Vertragsgegenstand die Erstellung und/oder Nutzung von Datenbanken,
so erwirbt der Auftraggeber an der Programmierleistung keine über
die Nutzung im Rahmen der Datenbanknutzung hinausgehenden Rechte.
Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der
gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen
erforderlich sein, so wird dies der Auftragnehmer nur nach gesonderter
Beauftragung durchführen, ohne jedoch zur Übernahme eines
derartigen Auftrags verpflichtet zu sein. Eine Dekompilierung durch
den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn der Auftragnehmer einen
derartigen Auftrag ablehnt. In diesem Fall dürfen die Ergebnisse
ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität
verwendet werden. Im Fall unzulässiger Dekompilierung hat der
Auftragnehmer Anspruch auf Entgelt und/oder Schadenersatz.
Der bei der Entwicklung der Software hergestellte Quellcode verbleibt
im Eigentum dersAuftragnehmers. Dieser Quellcode stellt ebenfalls
ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechtes
dar. Der Auftraggeber hat kein wie immer geartetes Nutzungs- und
Verwertungsrecht des Quellcodes. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
den Quellcode an Dritte, aus welchen Gründen auch immer, weiterzugeben
und haftet bei einer solchen Weitergabe.
9. Rücktrittsrecht
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren
sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit
des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung
bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher
Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer
mit einem Storno einverstanden, so hat er das recht, neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der
Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Aufragwertes des
Gesamtprojektes zu verrechnen.
10. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare
Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung
der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme
gemäß schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter
Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist
behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung
und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe
der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer
Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig
erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung,
die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen,
Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen
Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung
von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen
oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter
Seite vorgenommen worden sind.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für
Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße
Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen
und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger,
soweit solche vorgeschrieben sind sowie auf anormale Betriebsbedingungen
zurückzuführen sind.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftragebers
bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt
jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung
bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung
auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung
für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder
auf.
11. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses
Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen
Bestimmungen möglichst nahe kommt.
13. Datenschutz/Geheimhaltung und Vertragshaftung
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers unterliegen den Geheimhaltungsverpflichtungen
von Telekommunikationsgesetz und Datenschutzgesetz.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher
auf die Software bezogenen Rechte des Auftragnehmers bzw. Lizenzgebers
(wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich
Recht auf Urhebervermerk) und die Wahrung der Ansprüche des
Auftragnehmers bzw. Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte. Dies gilt auch, wenn die Software
geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese
Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.
In gleicher Weise verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Wahrung
sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers,
die ihm im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
Für jeden Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag,
sowie dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche einen
integralen Bestandteil eines jeden mit dem Auftragnehmer geschlossenen
Vertrages bilden, ist diese berechtigt vom Auftraggeber eine Konventionalstrafe
in der Höhe von € 72.670,-- zu fordern.
14. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten
zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich
nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im
Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten
gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des
sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz
des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen
nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere
Bestimmungen vorsieht.
15. Rechtswahl, Gerichtsstand
Soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich zwingender Bestimmungen
des Konsumentenschutzgesetzes gelten die zwischen Vollkaufleuten
anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Für Vertragsbeziehungen
mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die
Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit,
als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen
vorsieht.
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt österreichisches
Recht.
16. Formerfordernis
Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und
Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen.
|